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Kopfläuse - Pediculosis capitis bei Kindern 6 / 8
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Kopfläuse im Kindesalter Immer wieder lösen die 2 bis 3 mm kleinen Blutsauger Angst und Schrecken in den betroffenen Familien, Kindergärten oder Schulen aus. 85% unserer Kinder werden einmal von Kopfläusen befallen. Dies ist kein Hinweis für mangelnde Hygienestandards in den Familien. Und dennoch wird der Läusebefall immer noch vielerorts tabuisiert. Dabei sind Aufklärung und Information die beste Vorbeugungsmethode um die Ausbreitung des Läusebefalls wirksam zu verhindern. Daher ein paar grundlegende Informationen sowie Tipps zur Vorbeugung und zur erfolgreichen Bekämpfung des an sich harmlosen aber lästigen streichholzkopfgroßen lausigen Ungeziefers: |
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Die Biologie der Kopfläuse |
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Therapie der Kopfläuse Vor dem Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kindergärten, etc.) verlangt das Gesetz (§ 18, IfSG) eine Behandlung mit amtlich zugelassenen Entwesungsarzneien (Prüfung erfolgt durch das Umweltbundesamt). Dazu gehören Goldgeist forte, Infektopedicul, die Pyrethroide ( Pyrethrum, Permetin) enthalten. Die Wirkstoffe sollten mit Einmalhandschuhen aufgetragen werden und sind aufgrund der Giftigkeit bei Schwangeren, Stillenden und Babys nicht zugelassen. Das Kriechöl Dimeticon (EtoPril, Nyda L) verstopft die Atemöffnungen der Kopfläuse und ist für Kinder gut verträglich. Zur Haarwäsche ist auch das Mosquito Läuseshampoo, das u. a. Kokosöl beinhaltet, zugelassen (aber nicht GKV- erstattungsfähig). |
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Voraussetzung einer erfolgreichen Läusebehandlung
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Umgebungsbehandlung (Checkliste)
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Erfolgsentscheidend: Nachkontrollen und Entfernung der Nissen Es gibt kein Arzneimittel, dessen medizinischer Wirkstoff Daher sind für einen Zeitraum von 14 Tagen regelmäßige Nachkontrollen und eine Wiederholungsbehandlung entscheidend. Folgende Kontrollmaßnahmen sind vorgeschrieben:
Über die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen hinaus, empfehle ich eine tägliche Nachkontrolle der Haare Ihrer Kinder. Dabei können sie vereinzelt übrig gebliebene Nissen mit mit Ihrem Fingernagel herausziehen oder das Haar mit einer Nagelschere herausschneiden. |
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Gesetzliche Vorschriften Zum Besuch öffentlicher Gemeinschaftseinrichtungen sind Eltern / Erziehungsberechtigte nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, alle betroffenen Familienangehörigen mit einer amtlich zugelassenen Arznei vorschriftsgemäß zu behandeln und die Einrichtung (Kindergarten, Schule) darüber zu unterrichten (§34,5 IfSG). Weiterhin besteht in den nachfolgenden zwei Wochen die Verpflichtung zu regelmäßigen Nachkontrollen und einer Nachbehandlung des Kindes. Unter diesen Voraussetzungen können die Kinder bei erstmaligem Kopflaus-Befall unmittelbar nach der Erstbehandlung am Folgetag wieder den Kindergarten bzw. die Schule besuchen. Sie benötigen dazu kein ärztliches Attest. Der Kopflausbefall wird von der Einrichtung an das Gesundheitsamt gemeldet. Bei wiederholtem Befall, können ein vorübergehendes Besuchsverbot und ein ärztliches Attest verlangt werden. |
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Hilfreiche Internetinformationen:
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